Förderverein
„Alte Schule“ - Barnin e.V.
Änderungssatzung
Paragraph 1 Name und Sitz
(1) Der
Verein führt den Namen Förderverein „Alte Schule“ – Barnin e.V.
(2) Er
hat seinen Sitz in Barnin.
(3) Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Paragraph 2 Aufgabe
(1) Die
Aufgabe des Vereins besteht in der Pflege und Bewahrung ländlicher Traditionen
und des Brauchtums in Barnin, unter anderem im Hinblick auf die Entwicklung der
Schule seit 1822, sowie in der Vermittlung und Darstellung von ländlichen,
kultur- und naturkundlichen einschließlich historischen Aspekten.
(2) Dementsprechend
erfolgt die Planung und Durchführung bestimmter Höhepunkte und Veranstaltungen
im o.g. Sinne.
(3) Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Paragraph 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Vorstand
und Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.
(3) Alle
Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Paragraph 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein
können natürliche und juristische Personen angehören.
(2) Über
die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Der
Aufnahmeantrag kann in Textform oder mündlich gegenüber einem Mitglied des
Vorstands des Vereins erfolgen.
(3) Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Verlust der
Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.
(4) Der
Austritt kann zu jeder Zeit erklärt werden. Die Austrittserklärung bedarf der
Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
(5) Ein
Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es die Interessen des Vereins schädigt. Über
den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der
Anwesenden.
Paragraph 5 Beiträge
(1) Von
den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Mitgliederversammlung
bestimmt die Höhe des Beitrags für das jeweils nachfolgende Kalenderjahr.
(2) Von
Mitgliedern ohne eigenes Einkommen wird kein Beitrag erhoben.
Paragraph 6 Finanzen
(1) Der
Verein ist verpflichtet, in Durchsetzung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
Vertragsbeziehungen so zu gestalten, dass der Aufwand zumindest gesichert wird.
(2) Der
Vorstand ist berechtigt, auf der Grundlage eines von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Finanzplanes für das Geschäftsjahr die Arbeit durchzuführen.
(3) Bis
spätestens 31.03. jeden Jahres sollen die Abschlussbilanz und die Verwendung
der Mittel durch einen Feststellungsbeschluss der Mitgliederversammlung
bestätigt werden.
Paragraph 7 Stimmabgabe
(1)
Ein Mitglied kann sich zur Stimmabgabe von
einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht bedarf der Textform.
Paragraph 8 Organe
(1) Organe
des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
c)
die/der Vorsitzende
Paragraph 9 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des Vereins. Sie besorgt die Angelegenheiten des Vereines, soweit sie
nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat insbesondere die folgenden
Aufgaben:
a)
Wahl und Abberufung der/des Vorsitzenden und
der übrigen Vorstandsmitglieder
b)
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung
des Vorstandes
c)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
zusätzliche Untersetzungen der Satzung, die nicht Bestandteil derselben werden
sollen
d)
Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins
e)
Beschlussfassung über die Aufnahme und den
Ausschluss von Mitgliedern
(2) Die
Mitgliederversammlung soll von der oder dem Vorsitzenden einberufen und
geleitet werden. Die Mitglieder sind in Textform unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von in der Regel 14 Tagen einzuladen. Anträge und Anfragen an
den Vorstand sind eine Woche vorher in Textform einzureichen.
(3) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden binnen
6 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese unter Angabe
des Grundes beantragen. Im Übrigen gelten die in Abs. 2 genannten Fristen.
(4) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder vertreten sind. Wahlen und Beschlüsse bedürfen der einfachen
Mehrheit der anwesenden und der vertretenen Mitglieder. Über die
Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied Protokoll zu führen.
(5) Die
Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, in virtueller Form oder
als Hybrid beider Formen durchgeführt werden.
Paragraph 10 Geschäftsjahr
(1)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Paragraph 11 Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus drei Personen:
der/dem Vorsitzenden,
der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden,
der Schatzmeisterin/dem
Schatzmeister.
(2) Er
wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der
Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(4) Geschäfte
bis zu einer Wertgrenze von 500 € führt der Vorstand selbständig und
eigenverantwortlich durch.
(5) Geschäfte
mit darüber hinausgehender Wertgrenze sind von der Mitgliederversammlung zu
genehmigen.
Paragraph 12 Vertretung
(1) Die/der
Vorsitzende und seine Stellvertreter*innen sind allein vertretungsberechtigt.
(2) Im Innenverhältnis
gilt jedoch:
(3) Erklärungen,
durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform.
Paragraph 13 Vorstandssitzungen und Beschlussfassung
(1) Die/der
Vorsitzende soll alle Vorstandsmitglieder regelmäßig schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einladen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes soll sie/er zu
einer außerordentlichen Sitzung innerhalb von höchstens 14 Tagen einzuladen.
(2) Die
Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses wird nicht dadurch berührt, ob die
Einladung mündlich, fernmündlich oder in Textform erfolgt ist.
(3) Einer
Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu einer ausdrücklich als Beschluss bezeichneten Entscheidung in Textform erklären.
Ein in der Vorstandssitzung nicht erscheinendes Vorstandsmitglied kann seine
Stimme bis zum Ablauf einer Woche nach einem Tag der Sitzung in Textform abgeben.
Die Erklärung muss ausdrücklich als Stimmabgabe bezeichnet sein.
(4) Vorstandssitzungen
können als Präsenzveranstaltung, in virtueller Form oder als Hybrid beider
Formen durchgeführt werden.
Paragraph 14 Niederschriften von Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen
(1)
Die Versammlungs- und Sitzungsergebnisse sind
in einer Niederschrift festzuhalten, die von der/dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist. Kann die/der Vorsitzende die Unterzeichnung in einer
angemessenen Frist nicht selbst vornehmen, nimmt eines der beiden stellvertretenden
Vorstandsmitglieder die Unterzeichnung vor.
Paragraph 15 Satzungsänderungen
(1)
Änderungen der Satzung des Vereins bedürfen
der Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Paragraph 16 Auflösung des Vereins
(1) Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ - Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder kann der Verein aufgelöst werden.
(2) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das
Vermögen an die Gemeinde Barnin, die es unmittelbar und ausschließlich für die
Fortführung der Pflege dörflicher Bräuche und Traditionen zu verwenden hat.
Der Förderverein „Alte Schule“ - Barnin e.V. wurde am
12.04.2006 gegründet. Die Satzung vom 22.03.2023 ändert die Satzung
vom 13.10.2021, sie tritt mit Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung vom 22.03.2023 unmittelbar in Kraft.
Barnin,
22.03.2023