Satzung








Förderverein „Alte Schule“ - Barnin e.V.

Änderungssatzung

 

 

Paragraph 1          Name und Sitz

 

(1)       Der Verein führt den Namen Förderverein „Alte Schule“ – Barnin e.V.

(2)       Er hat seinen Sitz in Barnin.

(3)       Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

Paragraph 2          Aufgabe

 

(1)       Die Aufgabe des Vereins besteht in der Pflege und Bewahrung ländlicher Traditionen und des Brauchtums in Barnin, unter anderem im Hinblick auf die Entwicklung der Schule seit 1822, sowie in der Vermittlung und Darstellung von ländlichen, kultur- und naturkundlichen einschließlich historischen Aspekten.

(2)       Dementsprechend erfolgt die Planung und Durchführung bestimmter Höhepunkte und Veranstaltungen im o.g. Sinne.

(3)       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

Paragraph 3          Gemeinnützigkeit

 

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2)       Vorstand und Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.

(3)       Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Paragraph 4          Mitgliedschaft

 

(1)       Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören.

(2)       Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag kann in Textform oder mündlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands des Vereins erfolgen.

(3)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.

(4)       Der Austritt kann zu jeder Zeit erklärt werden. Die Austrittserklärung bedarf der Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

(5)       Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es die Interessen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

 

Paragraph 5     Beiträge

 

(1)       Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrags für das jeweils nachfolgende Kalenderjahr.

(2)       Von Mitgliedern ohne eigenes Einkommen wird kein Beitrag erhoben.

 

Paragraph 6     Finanzen

 

(1)       Der Verein ist verpflichtet, in Durchsetzung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung Vertragsbeziehungen so zu gestalten, dass der Aufwand zumindest gesichert wird.

(2)       Der Vorstand ist berechtigt, auf der Grundlage eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzplanes für das Geschäftsjahr die Arbeit durchzuführen.

(3)       Bis spätestens 31.03. jeden Jahres sollen die Abschlussbilanz und die Verwendung der Mittel durch einen Feststellungsbeschluss der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

Paragraph 7          Stimmabgabe

 

(1)       Ein Mitglied kann sich zur Stimmabgabe von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht bedarf der Textform.

 

Paragraph 8          Organe

 

(1)       Organe des Vereins sind:   

a)        die Mitgliederversammlung

b)        der Vorstand

c)         die/der Vorsitzende

 

Paragraph 9          Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besorgt die Angelegenheiten des Vereines, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

 

a)        Wahl und Abberufung der/des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder

b)        Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

c)         Beschlussfassung über Satzungsänderungen und zusätzliche Untersetzungen der Satzung, die nicht Bestandteil derselben werden sollen

d)        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

e)        Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

 

(2)       Die Mitgliederversammlung soll von der oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Mitglieder sind in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von in der Regel 14 Tagen einzuladen. Anträge und Anfragen an den Vorstand sind eine Woche vorher in Textform einzureichen.

(3)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden binnen 6 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese unter Angabe des Grundes beantragen. Im Übrigen gelten die in Abs. 2 genannten Fristen.

(4)       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. Wahlen und Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden und der vertretenen Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied Protokoll zu führen.

(5)       Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, in virtueller Form oder als Hybrid beider Formen durchgeführt werden.

 

Paragraph 10        Geschäftsjahr

 

(1)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Paragraph 11        Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus drei Personen: 

der/dem Vorsitzenden,

der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.

(2)       Er wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3)       Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(4)       Geschäfte bis zu einer Wertgrenze von 500 € führt der Vorstand selbständig und eigenverantwortlich durch.

(5)       Geschäfte mit darüber hinausgehender Wertgrenze sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

Paragraph 12        Vertretung

 

(1)       Die/der Vorsitzende und seine Stellvertreter*innen sind allein vertretungsberechtigt.

(2)       Im Innenverhältnis gilt jedoch:

(3)       Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform.

 

Paragraph 13        Vorstandssitzungen und Beschlussfassung

 

(1)       Die/der Vorsitzende soll alle Vorstandsmitglieder regelmäßig schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einladen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes soll sie/er zu einer außerordentlichen Sitzung innerhalb von höchstens 14 Tagen einzuladen.

(2)       Die Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses wird nicht dadurch berührt, ob die Einladung mündlich, fernmündlich oder in Textform erfolgt ist.

(3)       Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu einer ausdrücklich als Beschluss bezeichneten Entscheidung in Textform erklären. Ein in der Vorstandssitzung nicht erscheinendes Vorstandsmitglied kann seine Stimme bis zum Ablauf einer Woche nach einem Tag der Sitzung in Textform abgeben. Die Erklärung muss ausdrücklich als Stimmabgabe bezeichnet sein.

(4)       Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung, in virtueller Form oder als Hybrid beider Formen durchgeführt werden.

 

Paragraph 14        Niederschriften von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen

 

(1)       Die Versammlungs- und Sitzungsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Kann die/der Vorsitzende die Unterzeichnung in einer angemessenen Frist nicht selbst vornehmen, nimmt eines der beiden stellvertretenden Vorstandsmitglieder die Unterzeichnung vor.

 

Paragraph 15          Satzungsänderungen

 

(1)       Änderungen der Satzung des Vereins bedürfen der Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

 

Paragraph 16        Auflösung des Vereins

 

(1)       Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ - Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder kann der Verein aufgelöst werden.

(2)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Barnin, die es unmittelbar und ausschließlich für die Fortführung der Pflege dörflicher Bräuche und Traditionen zu verwenden hat.

 

 

Der Förderverein „Alte Schule“ - Barnin e.V. wurde am 12.04.2006 gegründet. Die Satzung vom 22.03.2023 ändert die Satzung vom 13.10.2021, sie tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 22.03.2023 unmittelbar in Kraft.

 

 

 

Barnin, 22.03.2023